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DocMorris

OVG hebt Schließung auf

Datum 23.01.2007  17:11 Uhr

DocMorris

<typohead type="3">OVG hebt Schließung auf

Von Daniel Rücker

 

Die DocMorris-Apotheke in Saarbrücken darf vorerst wieder öffnen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat am Montag einer Beschwerde des niederländischen Versenders stattgegeben. Die grundsätzliche Entscheidung steht allerdings noch aus.

 

Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) aufgehoben. Auf dessen Veranlassung war die im Juli in Saarbrücken eröffnete Filiale am 12. September vorläufig geschlossen worden. Im Gegensatz zum VG bewertet das OVG in seiner Urteilsbegründung die Niederlassungsfreiheit für Kapitalgesellschaften innerhalb der europäischen Union vorrangig vor deutschem Recht. Zwingende Gründe, die Niederlassungsfreiheit bei Apotheken über ein Fremdbesitzverbot einzuschränken, sieht das OVG nicht. Bestehenden Gesundheitsgefahren bei der Abgabe von Arzneimitteln sei durch den Einsatz von qualifiziertem Personal vorzubeugen. Allerdings betont das Gericht auch, dass es keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen hat. Eine Zusammenfassung des Urteils ist unter www.ovg.saarland.de/10711_10786.htm veröffentlicht.

 

Bei seiner rechtlichen Würdigung ignoriert das OVG den politischen Willen des Bundestags. Im November hatten alle anderen im Parlament vertretenen Parteien einen Antrag der Grünen abgelehnt, das Fremd- und Mehrbesitzverbot für Apotheken aufzuheben. Redner aller Parteien befürchteten eine schlechtere Versorgung bei größeren Gefahren für die Patienten. Das OVG beeindruckte dies nicht.

 

Die Berufsverbände der Apotheker kritisierten das Urteil vehement. ABDA-Präsident Heinz-Günter Wolf nannte es »einen Schritt in die falsche Richtung«. Mit seiner Entscheidung ebne das OVG »den Weg in ein rein dem Kapital verpflichtetes Apothekenwesen«. Auch könne die Rechtssicherheit in Deutschland nachhaltig Schaden nehmen, wenn sich Verwaltungen »unter Berufung auf ihre individuelle Interpretation europäischen Rechts jederzeit über deutsches Recht hinwegsetzen« dürfen. Vor einer »in der Bundesrepublik Deutschland nie gekannten Rechtszersplitterung« warnte der Präsident der Apothekerkammer des Saarlandes, Manfred Saar.

 

Verstoß gegen deutsches Recht

 

Ähnliche Befürchtungen hegt der Präsident der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, Dr. Günther Hanke: »Folgt man den Ausführungen des Gerichts, kann künftig jeder Landesminister und jeder Behördenleiter deutsche Gesetze interpretieren und umgehen, wenn ihm europäische Regelungen besser gefallen.« Die Betriebserlaubnis für eine niederländische Kapitalgesellschaft verstoße weiter gegen deutsches Recht.

 

Noch deutlicher wurde die Geschäftsführerin des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg, Ina Hofferberth: »Das Urteil ist ein Skandal, denn wieder einmal werden wackelige europäische Rechtsnormen herangezogen, um ein Urteil zu begründen und eine sinnvolle deutsche Rechtsnorm in Grund und Boden zu liberalisieren.« Unterschiedliche Rechtsgutachten und Gerichtsurteile zum Fremd- und Mehrbesitz zeigten, dass die Rechtslage keineswegs eindeutig sei.

 

Es ist absehbar, dass sich das Hauptsacheverfahren über lange Zeit hinziehen wird. Alle beteiligten Parteien und auch das OVG in Saarlouis rechnen damit, dass letztlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entscheiden wird, ob das deutsche Fremd- und Mehrbesitzverbot europäischem Recht widerspricht. Das dürfte sich mindestens zwei bis drei Jahre hinziehen. Die Bundesregierung hat mehrfach betont, sie werde vor der EuGH-Entscheidung keine Gesetze ändern. Angesichts des klaren Votums des Bundestags gegen den Fremdbesitz würde die Regierung mit einer Gesetzesänderung ihre Glaubwürdigkeit aufs Spiel setzen.

 

DocMorris hat seine Filiale in Saarbrücken bereits wieder eröffnet. Sie soll auch als Basis für den innerdeutschen Versandhandel dienen. Ein Lager für die Versandapotheke hatten die Niederländer bereits im Visier. Wenn DocMorris aus Deutschland versendet, müssten die Pharmahersteller den Niederländern den Herstellerrabatt erstatten. Heute müssen sie dies nicht, da das SGB V nicht im Ausland gilt.

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